Mietzinsminderung – VEV warnt vor Schnellschüssen und irreführenden Rechtsmeinungen

  • VEV
  • 01.04.2020 14:03
Mietzinsminderung – VEV warnt vor Schnellschüssen und irreführenden Rechtsmeinungen
VEV-Präsident Dr. Markus Hagen

Dornbirn (A) Die jüngste Stellungnahme der Wirtschaftskammer zu möglichen Mietzinsreduktionen oder gar Mietzinsbefreiungen haben zu Unsicherheit und vor allem zu falschen und irreführenden Rechtsmeinungen geführt. Klar ist: Bei unrechtmäßiger Mietzinsreduktion drohen dem Geschäftsraummieter rechtliche Folgen.

Da von der Regierung ohnedies eine gesonderte Mietzinsförderung für Geschäftsraummieter geplant ist, rät Rechtsanwalt und VEV-Präsident Dr. Markus Hagen von unüberlegten und unsolidarischen Schnellschüssen ab.

Dornbirn. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer hat bei Geschäftsraummietern und Vermietern zu starker Verunsicherung und zu einem starken Anstieg des Beratungsaufwandes in der Geschäftsstelle der Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV) geführt. Der entstandene Eindruck, dass Umsatzeinbrüche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie generell zu einer Mietzinsbefreiung oder Mietzinsminderung führen, ist falsch. Derzeit ist sogar noch unklar, ob die von der Wirtschaftskammer zitierten Gesetzesbestimmungen (§§ 1104 f ABGB) überhaupt zur Anwendung gelangen. Sollten Mietzinsbeschränkungen überhaupt infrage kommen, so werden diese jedoch nur für solche Betriebe gelten, die auch wirklich direkt von den staatlichen Anordnungen betroffen sind.
Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Pächter mit einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr. „Es ist also dringend zu prüfen, ob es sich um einen Miet- oder um einen Pachtvertrag handelt“, macht VEV-Präsident Dr. Markus Hagen deutlich.

Frage der Nutzung zu klären
Da die Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Regel lediglich das Betreten des Kundenbereichs verbietet, ist regelmäßig von einer weiterhin aufrechten Benutzbarkeit des Mietobjektes auszugehen. Eine gänzliche Mietzinsbefreiung kommt aus Sicht der VEV-Experten in einem solchen Fall jedenfalls nicht infrage. Die meisten Geschäftsraummieter werden ihre Objekte weiterhin für Bürotätigkeiten, zur Lagerung der Handelsware, als Werkstätten, für neue Geschäftsideen wie Onlinehandel, Lieferservice etc. verwenden. Eine Mietzinsreduktion ist dann ebenfalls ausgeschlossen oder zumindest fraglich.

Da die Mietzinsreduktion im Vertrag ausgeschlossen werden kann und die weitere Benutzbarkeit des Objektes vom vereinbarten Verwendungszweck abhängt, ist es unumgänglich auch den Mietvertrag genauestens zu prüfen, bevor vom Mieter falsche und folgenschwere Entscheidungen getroffen werden.

„Jede Mietzinsreduktion muss im Einzelfall darauf geprüft werden, ob sie überhaupt zulässig ist und – wenn ja – in welcher konkreten Höhe. Das kann zu folgenschweren Rechtstreitigkeiten bis hin zu Kündigungen führen“, rät Hagen von unüberlegten Schnellschüssen ab.

Geschäftsraummietern wird geraten, auch im Sinne einer nun wichtigen Solidarität zunächst die sehr großzügigen Förderangebote der Regierung in Anspruch zu nehmen, bevor eine oft seit Jahren gut funktionierende Partnerschaft zwischen Mieter und Vermieter aufs Spiel gesetzt wird. „Nehmen Sie persönlichen Kontakt mit Ihrem Vermieter auf, um einvernehmliche und vernünftige Lösungen für die auf uns zukommenden und für alle schwierigen Zeiten zu finden. Schnellschüsse nutzen niemandem und können zu unangenehmen Rechtsfolgen führen“, so Hagen.

Wichtige Information:
Nach den Informationen der VEV plant die Regierung ganz konkrete Förderungen auch zur Abfederung von Mietzinsbelastungen für Geschäftsraummieter. Ein wesentlicher Teil der Miete soll bei Bedarf gefördert bzw. ersetzt werden, sodass die riskante Mietzinsreduktion ohnedies überfällig werden wird.
Sobald die detaillierten Förderrichtlinien zur COVID-Mietenförderung vorliegen, wird die VEV wieder informieren.

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